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Planungszone und die Auswirkungen auf das Bauen in Klosters-Serneus

12.08.2010 Archiv Klosterser Zeitung

Planungszone und die Auswirkungen auf das Bauen in Klosters-Serneus

Der Gemeindevorstand hat am 3. August 2010 eine Planungszone über das ganze Gemeindegebiet beschlossen.

Der Erlass der Planungs­zone tritt in Kraft durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im Kantonsamtsblatt.

 

Wie kam es dazu?
Das Baugesetz und die Zonenpläne der Gemeinde werden zurzeit einer Revision unterzogen. Eine Kommission bestehend aus Vertretern der Baukommission, Gemeinderat, Vorstand und Planer hat ihre Arbeit inzwischen abgeschlossen. In vielen Punkten hat das Baugesetz, das letztmals im Jahre 2005 teilrevidiert wurde, gute Dienste geleistet. Es geht nun darum, die Artikel, die zu Diskussionen führten, anzupassen oder neue Artikel zu definieren. Unser Gemeindebaugesetz soll und muss auch den kantonalen Raumplanungsvorschriften angepasst werden.
 

Es ist auch nötig, die Pläne der Grundordnung zu revidieren. Das heisst keinesfalls, dass nun Bauland im grossen Stil ein- oder ausgezont werden soll oder kann. Vielmehr sind auf dem ganzen Gemeindegebiet kleine Änderungen aufgrund spezieller Umstände nötig. So sind z.B. die Gefahrenzonen, Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie Natur- und Landschaftsschutzzonen nach den neuen Festsetzungen und Kartierungen zu übernehmen. In den weiteren Plänen, Genereller Erschliessungsplan und Genereller Gestaltungsplan, sind ebenfalls Anpassungen nötig (neue Strassen etc.). Schlussendlich geht es auch darum, die verschiedenen in Papierform vorliegenden Pläne zu digitalisieren und durch den Souverän bewilligen zu lassen. Wichtig zu wissen: Grössere Umzonungsvorhaben (z.B. Zone für bewirtschaftetes Wohnen) werden in separaten Abstimmungen vorgelegt.
 

Welche Auswirkungen hat diese Planungszone auf das Bauen in Klosters- Serneus?
Eine Planungszone ist kein Bauverbot!
Es können weiterhin Bauten erstellt werden. Diese haben dem bisherigen, rechtskräftigen Baugesetz zu entsprechen. Zusätzlich darf nichts geplant werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauherren und Planer haben sich über die vorgesehenen neuen Vorschriften zu informieren.
 

Welche rechtlichen Grundlagen liegen der Planungszone zugrunde?
Der Gemeindevorstand hat diese Planungszone aufgrund des Artikels 9 des Gemeindebaugesetzes sowie Artikel 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes erlassen.
Die Planungszone gilt für max. zwei Jahre. Sie kann bei Bedarf verlängert werden.
 

Wie geht es weiter?
Der Entwurf des neuen Baugesetzes ist im Moment in einer Vernehmlassung bei direkt betroffenen Kreisen.
Nach Ablauf der Vernehmlassung werden die Eingaben aus der rechtsunverbindlichen Mitwirkung geprüft und behandelt und, soweit sie sinnvoll sind, im Baugesetz berücksichtigt. Gleichzeitig werden die Planungsgrundlagen überarbeitet. Nach einer rechtlichen Überprüfung und der Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen legt der Gemeindevorstand die neuen Vorschriften und Pläne (Baugesetz und Nutzungspläne) zusammen mit dem Planungsbericht in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Mitwirkungsauflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden schriftlich Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst
Der Gemeindevorstand wird sodann die neue Grundordnung zu Handen des Gemeinderates verabschieden. Nach Genehmigung durch den Gemeinderat wird das Geschäft dem Souverän unterbreitet.

 

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